1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen BALT Business Automation Lifecycle Technologies e.U. (im Folgenden „Auftragnehmer“) und Kunden über Softwareentwicklung, IT-Beratung sowie verwandte Dienstleistungen. Spätestens mit erstmaliger Nutzung der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsabschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, die Übermittlung eines unterschriebenen Auftrags/Auftragsangebots oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Der Auftragnehmer behält sich die Annahme eines Auftrags vor. Das Beginndatum ist der Tag der nutzungsfähigen Bereitstellung der Dienste, sofern im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Termine und Fristen für den Leistungsbeginn sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden und der Auftraggeber rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen erfüllt.
3. Leistungsumfang
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mehraufwendungen, die durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entstehen, trägt der Auftraggeber. Gegenstand eines Auftrages kann insbesondere sein:
- Ausarbeitung von Organisations- und Architekturkonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualsoftware / Programmadaptierungen
- Lieferung von Bibliotheks-/Standardprogrammen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen und Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umsetzungsunterstützung)
- Telefonische Beratung und Remote-Support
- Programm- und Installationswartung, Betriebsunterstützung
- Schnittstellenentwicklung, Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen nach Vereinbarung
Die Ausarbeitung individueller Konzepte/Programme erfolgt auf Basis vollständig bereitgestellter, verbindlicher Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel des Auftraggebers (einschließlich praxisgerechter Testdaten und ausreichender Testumgebungen). Erfolgt Arbeit im Echtbetrieb auf einer Testumgebung, obliegt die Sicherung der Echtdaten dem Auftraggeber.
Grundlage für Individualsoftware ist eine schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer (kostenpflichtig) ausarbeitet oder der Auftraggeber bereitstellt. Der Auftraggeber prüft diese auf Richtigkeit/Vollständigkeit und genehmigt sie schriftlich. Nachträgliche Änderungen können gesonderte Termin- und Preisvereinbarungen erfordern.
Individuell erstellte Software/Adaptierungen bedürfen je Programmpaket der Abnahme binnen vier Wochen ab Lieferung. Die Abnahme wird protokolliert; bei Fristablauf oder Einsatz im Echtbetrieb gilt die Leistung als abgenommen. Mängel (Abweichungen von der Leistungsbeschreibung) sind schriftlich und nachvollziehbar zu melden; der Auftragnehmer behebt diese in angemessener Frist. Eine Abnahmeverweigerung wegen unwesentlicher Mängel ist unzulässig.
Erweist sich die Ausführung gemäß Leistungsbeschreibung als tatsächlich oder juristisch unmöglich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Erfolgt keine Anpassung der Voraussetzungen, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen bzw. vom Auftrag zurücktreten; bis dahin angefallene Kosten/Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind zu ersetzen. Der Versand von Programmträgern/Dokumentationen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers; gewünschte Schulungen/Erklärungen werden gesondert verrechnet; Versicherungen nur auf Wunsch.
4. Preise, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in EUR exkl. USt. und gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Kosten für Programmträger sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert verrechnet. Für Standardprogramme gelten die am Liefertag gültigen Listenpreise. Dienstleistungen werden nach Aufwand zu den am Leistungstag gültigen Sätzen abgerechnet; nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Mehraufwand wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Reise-, Tages- und Nächtigungskosten werden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet; Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
5. Liefertermin
Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Fertigstellungstermine einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Arbeiten/Unterlagen rechtzeitig (insbesondere die genehmigte Leistungsbeschreibung) bereitstellt und seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Verzögerungen oder Kostenerhöhungen aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben/Unterlagen durch den Auftraggeber liegen nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers; daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig.
6. Zahlung
Rechnungen des Auftragnehmers sind ab Zugang sofort ohne Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die Zahlungsbedingungen des Gesamtauftrags analog. Bei mehrteiligen Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder Einheit/Leistung abzurechnen. Die Einhaltung der Zahlungstermine ist wesentliche Voraussetzung für Lieferung/Vertragserfüllung; bei Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie Gewinnentgang trägt der Auftraggeber. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblichem Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen kann Terminverlust geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel oder nicht vollständiger Gesamtlieferung besteht nicht.
7. Urheberrecht und Nutzung
Alle Urheberrechte an Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) verbleiben beim Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches Nutzungsrecht zu eigenen Zwecken, ausschließlich für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen. Es wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt; eine Verbreitung ist ausgeschlossen. Die Mitwirkung des Auftraggebers begründet keine darüber hinausgehenden Rechte. Kopien für Archiv-/Datensicherung sind zulässig, sofern kein ausdrückliches Verbot besteht und sämtliche Copyright-/Eigentumsvermerke unverändert übernommen werden. Bei Drittsoftware (z. B. Microsoft) gelten die Lizenzbedingungen des Herstellers.
8. Rücktrittsrecht
Wird eine vereinbarte Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers überschritten, kann der Auftraggeber mittels eingeschriebenem Brief vom betroffenen Auftrag zurücktreten, sofern auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren sowie sonstige außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende Umstände berechtigen zur Anpassung der Lieferfrist bzw. entbinden von der Lieferverpflichtung. Stornierungen durch den Auftraggeber bedürfen der Schriftform; bei Zustimmung ist der Auftragnehmer berechtigt, neben erbrachten Leistungen/Kosten eine Stornogebühr von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
Beide Parteien behandeln alle im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO, und verpflichtet seine Mitarbeiter entsprechend.
10. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei berechtigter Mängelrüge werden Mängel in angemessener Frist behoben; der Auftraggeber ermöglicht alle zur Untersuchung und Behebung erforderlichen Maßnahmen. Korrekturen/Ergänzungen, die bis zur Übergabe aufgrund organisatorischer oder programmtechnischer, vom Auftragnehmer zu vertretender Mängel notwendig sind, erfolgen kostenlos. Leistungen infolge vom Auftraggeber zu vertretender Ursachen (Hilfestellung, Fehldiagnose, Störungsbehebung etc.) sowie Änderungen/Ergänzungen werden gesondert verrechnet; Gleiches gilt bei Eingriffen des Auftraggebers/Dritter. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden infolge unsachgemäßer Bedienung, geänderter Systemkomponenten/Parameter, ungeeigneter Organisationsmittel/Datenträger, anormaler Betriebsbedingungen oder Transportschäden. Bei nachträglichen Änderungen am Programm durch den Auftraggeber/Dritte entfällt die Gewährleistung. Bezieht sich der Auftrag auf eine Änderung/Ergänzung bestehender Programme, erstreckt sich die Gewährleistung nur hierauf.
11. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für vom Auftraggeber nachgewiesene Schäden nur bei grobem Verschulden; dies gilt sinngemäß für herangezogene Dritte. Bei schuldhaft verursachten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden (z. B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungskosten, Datenverluste, Ansprüche Dritter) ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Erbringt der Auftragnehmer Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter und entstehen daraus Gewährleistungs-/Haftungsansprüche gegen diese, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche vorrangig an den Auftraggeber ab.
12. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Wien. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Stand dieser AGB: Oktober 2025